Noch was zum Grillen: der leidige Rauch

[ad#block]So schön die Fleischzubereitung draußen ist und so genussvoll ein Steak vom Kohlengrill mundet, wie häufig gibt es Streitigkeiten mit den lieben Nachbarn. Frei nach dem Motto: Dem einen schmeckts, dem anderen stinkts. Auch hier wurden nicht selten die Gerichte bemüht.

Grillen auf der Terrasse. So der Fall, der vom Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) entschieden wurde. Einem Wohnungseigentümer wurde generell das Grillen auf der Terrasse untersagt. Dagegen argumentierte das Gericht,dass Grillen in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen und nicht „ein Relikt der Steinzeit“ ist. Dreimal im Jahr ist nicht überzogen.

Grillen in der Wohnanlage. Eigentümer in Wohnanlagen dürfen nicht ohne weiteres grillen. Nach dem Wohnungseigentümergesetz dürfe – je nach Einzelfall und den Gegebenheiten vor Ort – dss Grillen verboten werden. Ebenso könne es auch zeitlich bzw. örtlich begrenzt werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 20 W 119/06).

[ad#300]Grillen im Außenkamin. Da passte es auch dem lieben Nachbarn nicht, dass draußen gegrillt wurde. Der hatte die Feuerwehr alarmiert, weil er – wegen der enormen Rauchentwicklung – angenommen hatte, dass das Haus Feuer gefangen hatte. Die Kosten des Einsatzes von 1500 Euro (mit drei Löschzügen und 50 Mann)!!! muss der Außenkaminbesitzer nicht tragen, wenn er den Kamin bestimmungsgemäß betrieben hat und das Feuer jederzeit unter Kontrolle hatte. Dass beim Grillen Rauch entstehe, liege „in der Natur der Sache“, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 5 K 1068/08). Was nicht überliefert ist, wer nun den Einsatz bezahlt hat, etwa der liebe Nachbar?

Grillparty der Jugendlichen. Tragisch ist folgender Fall und sehr eindringlich zu beachten:
Eltern gaben ihrer 14-jährigen Tochter einen Grill und Brennspiritus für eine Grillparty mit jugendlichen Freunden. Die Tochter hatte einem Jugendlichen auf dessen Bitte hin den Spiritus übergeben. Der ging aber unvernünftig damit um, so dass ein anderer eine schwere Brandverletzung erlitt. Die Eltern müssen nicht für Schäden haften, die andere Teilnehmer erleiden. Das Landgericht Erfurt entschied, dass eine Haftung der Eltern nur in Frage käme, wenn sie ihr Kind „über die Gefährlichkeit der Verwendung von Brennspiritus“ nicht genügend belehrt hätten. (Az.: 10 OI 2182/06).

Mein persönlicher Tipp!

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