Da gerade die Grippe so grassiert und viele nicht zur Arbeit gehen können, ist es wichtig, dass man sich über Regeln informiert. Eine interessante Zusammenstellung war jetzt zu lesen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber unverzüglich eine Information gibt über Arbeitsunfähigkeit und auch voraussichtliche Dauer. Am besten geschieht das per Telefon.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so muss das ärztliche Attest spätestens am darauf folgenden vorliegen. Falls es im Arbeits- oder Tarifvertrag anders geregelt ist, kann es auch von Fall zu Fall so sein, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber bereits nach eintägiger Krankheit vorzuliegen hat.
Dauert die Krankheit länger, muss der Arbeitgeber weiterhin durch Atteste informiert werden. Das gilt auch nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung, auch wenn die Krankenkasse bereits mit der Zahlung begonnen hat.
Außerdem sollte der Arbeitnehmer alles tun, damit er bald wieder gesund wird. Also alles zu unterlassen, was der Genesung im Weg stehen könnte. Besonders knifflig kann es werden, wenn der Arbeitnehmer woanders arbeitet in der Zeit. Dadurch kann die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden und es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr. Es kann natürlich dann auch so kommen, dass die fristliche Entlassung droht.
Einige bestimmte Fragen wurden auch angeschnitten, nämlich ob der Arbeitgeber Mitarbeitern vorschreiben kann, wo sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufzuhalten haben. Ganz klar, falls nicht ausdrücklich Bettruhe verordnet wurde, kann niemand gegen kurzen Aufenthalt auch draußen was einwenden. (Ich habe während meiner Berufstätigkeit da die tollsten Sachen erlebt!)
Misstrauische Arbeitgeber können aber einen Besuch beim Mitarbeiter anordnen, wenn sie glauben, dass der Betreffende simuliert. Da gibt es sogar ein Gerichtsurteil, dass zitiert wird. Er darf sogar einen Detektiv einschalten! Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer tragen, wenn er „überführt“ wird. Das Verhältnis Lohn-/Detektivkosten dürfe aber nicht zu weit auseinanderliegen – so sagte das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 5/97).
Dann ist noch die alte Frage wichtig, ob der Arbeitnehmer während des Dienstes einen Arzt aufsuchen darf, ohne dass ihm derLohn gekürzt wird. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer das nicht, außer es handelt sich um einen unaufschiebbaren Notfall- plötzliche starke Schmerzen oder dergl. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, weiter zu zahlen, wenn es sich um einen bestimmten Termin handelt, der außerhalb der Dienstzeit nicht möglich wäre. Da sollte man ein Attest verlangen.
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