Die Narrenzeit ist in vollem Gange. Dieses Jahr gibt es ja eine lange „Session“, wie man hier im Kölner Raum sagt. Die internen Feiern, Sitzungen, Bälle usw. usw. sind schon seit Anfang Januar wieder rappelvoll, die Star-Karnevalisten ziehen mit ihrem Tross von Saal zu Saal. Am 3.3. ist Weiberfastnacht oder wie man im Schwäbischen sagt, der „Schmutzige Donnerschtig“. Überall wird gefeiert, vor allem zum Höhepunkt vom 5.- 8. März. In Köln sind die großen Bälle ein absolutes Muss, ich habe es jahrelang genossen, dorthin zu gehen. Auch meine Freundin aus Kanada war vor einigen Jahren mit ihrem kanadischen Mann dabei. Sie war ja mit 14 Jahren aus dem Rheinland ausgewandert, konnte sich noch an die alten Lieder erinnern. Für ihn war es vollkommen neu. Er saß nur da und schüttelte den Kopf über soviel Verrückte. Als meine Lieblingsband, die „Bläck Fööss“ auftrat, hatte ich ihn schon vorgewarnt, dass ich jetzt auch verrückt würde. Das war dann endgültig zu viel für ihn, um 22.00 Uhr wollte er ins Hotel zurück. Dann, am Rosenmontag, „the parade“, der Rosenmontagszug, wir sahen ihn von einer Tribüne aus, war für ihn wie die Steubenparade, very interesting.
[ad#300]Das Schönste ist sowieso der Straßenkarneval. Ab und zu gibt es auch noch handgemachte Veranstaltungen, ob zum Fasching, Karneval, Fassenacht, egal, die waren früher am schönsten und sind es auch noch heute. Das Kostüm braucht nicht aufwendig zu sein, Hauptsache „Spaß an der Freud“.
Da ist es, bei aller Freude am Verkleiden und Feiern, vielleicht auch mal interessant, etwas über die rechtliche Seite dieser lustigen Angelegenheit zu wissen. Mir fiel ein Artikel in die Hand, der sich damit befasst, wie man es vermeidet, dass aus Spaß Ernst wird und evtl. am Aschermittwoch wirklich alles vorbei ist. In dem Falle handelt es sich um arbeitsrechtliche Themen.
Zunächst mal machen die Experten darauf aufmerksam, dass weder Weiberfastnacht wie auch Rosenmontag als gesetzliche Feiertage anerkannt sind. Wie es in vielen Betrieben, vor allem am Rosenmontag und regional unterschiedlich gehandhabt wird, wird intern abgesprochen. Es herrsche jedenfalls kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Verlassen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz ohne Absprache, z. B. um einen Umzug anzuschauen oder an einer Feier teilzunehmen, können sie sich eine Abmahnung einhandeln; im Wiederholungsfalle droht eine fristlose Kündigung. Es soll sogar Fälle geben, wo Arbeitnehmer ihrem Chef Arbeitsunfähigkeit für den Fall ankündigen, wenn er nicht kurzfristig Urlaub gibt, das ist natürlich auch ein Kündigungsgrund im Härtefall.
Die Karnevalspartys im Büro, besonders an Weiberfastnacht, drohen oft auszuarten, z. B. dass man alkoholbeeinträchtigt, dem Chef mal so richtig die Meinung sagt. Beleidigung kann auch ein fristloser Kündigungsgrund sein. Das berüchtigte Schlipsabschneiden am Morgen von Weiberfastnacht kann aber vom Chef nicht arbeitsrechtlich sanktioniert werden. Im Laufe meines Berufslebens habe ich das jahrzehntelang mitgemacht. Meine Chefs kamen entweder mit einem alten Schlips, den sie sowieso als unliebsames Geschenk nicht leiden konnten, oder gleich ohne. Das zum Verdruss der „jecken Weiber“.
Dann die sexuelle Belästigung auf den Betriebsfeiern, ein solches Verhalten kann auch in gravierenden Fällen mit einer Kündigung enden. Da würden auch die Arbeitsgerichte keinen Spaß vertragen, so argumentieren die Rechtsgelehrten.
Aber trotzdem sollte man mit etwas Anstand und vielleicht ein bisschen Toleranz die tolle Zeit genießen. Apropos: Manche Chefs machen es so wie meiner, er nahm Urlaub über diese Zeit. Das gilt natürlich auch für alle, die einfach damit nichts am Hut haben. Selbst in der Karnevalshochburg Köln soll es eingefleischte Kölner geben, die plötzlich in dieser Zeit im Sauerland oder in den Bergen auftauchen!
In diesem Sinne, viel Freude (ungegtrübt) und Spaß mit „Alaaf, Helau, Narri-Narro und all den anderen närrischen Rufen!