Zwischen Mieter und Vermieter kann es viele Streitpunkte geben. Das fängt manchmal schon bei der Wohnungsübergabe an. Eigentlich denkt man, alles ist geklärt und das aufwendigste wäre die Suche nach der Richtigen unter den Mietwohnungen gewesen und dann geht es doch erst richtig los. Ich stieß da auf ein paar interessante Punkte, wo sich sogar Gerichte damit befassen, die besonders häufige Streitfrage um die "Schlüsselgewalt" zu klären.
Oft fängt es damit an, dass der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten möchte, um in Notfällen – bei Abwesenheit des Mieters – in die Wohnung zu kommen. Da ist die Rechtslage so, dass der Vermieter das nicht ohne weiteres darf, es sei denn, der Mieter hat dem zugestimmt. Ich kann nur sagen, ich bin damit bisher gut gefahren, der Vermieter hat trotzdem wohlweislich nicht das Recht, einfach so in die Wohnung zu gelangen. Er muss in jedem Fall vorher anrufen, wenn etwas in der Wohnung zu richten ist. Manche sind vielleicht in Sorge, dass die Wohnung in Abwesenheit ausgekundschaftet wird. Da sollte man beispielsweise Steckschlösser anbringen, so der Expertenrat. Wenn man Nachbarn oder Verwandten einen Schlüssel gibt, muss der Vermieter informiert sein!
Da gibt es ein bemerkenswertes Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Ludwigsburg (Az.: 8 C 3212/09). Es ging darum, dass ein Mieter dem Vermieter grundsätzlich Schadenersatz leisten muss, wenn er beim Auszug den Wohnungszentralschlüssel nicht abgibt. Allerdings kann der Vermieter eigentlich nur Schadenersatz verlangen, wenn er die Schlösser austauscht. Da hatte eine ausgezogene Mieterin behauptet, dass die Schlüssel beschädigt und daher entsorgt worden seien. Das Gericht sprach dem Vermieter das Recht zu, dass er von der Gefahr eines Missbrauchs ausgehen konnte und daher die Anlage austauschen musste und also auch Schadenersatz verlangen konnte.
Dann die leidige Angelegenheit mit verloren gegangenen Schlüsseln . Wenn der Vermieter die Schließanlage auswechseln muss, kann er die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Die Begründung des Gerichts leuchtet ein, dass so etwas nur passieren konnte, weil er den Schlüssel „nicht hinreichend sorgfältig mitgeführt“ hatte. (Amtsgericht Hamburg, Az.: 43b C 228/07)
Aber ein Mieter, dem der Wohnungsschlüssel abbricht, braucht normalerweise für diese Beschädigung keinen Schadenersatz zu leisten. Das hat mich verwundert! Das gelte jedenfalls dann, wenn der Mieter „nicht gegen mietvertragliche Obliegenheiten“ verstößt, so das Amtsgericht Halle (Az: 93 C 4044/08).