Was dürfen Mieter vor ihrer Wohnung abstellen?

Es ist mal ganz interessant und hilfreich, zu wissen, was man da eigentlich alles abstellen kann oder nicht in Flur und Treppenhaus.

In Mietshäusern sieht man vielerlei – im Hauseingang Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen. Vor den Wohnungstüren Putzsachen, Schuhe, Müllsäcke usw. usw. Das stört oft die Nachbarn gewaltig, zu Recht. Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Leider ist die Nutzung des Hausflurs gesetzlich nicht ganz klar geregelt.

Da gab es einiges zu lesen, was der Interessenverband Mieterschutz dazu erklärt: Grundsätzlich zählt das Treppenhaus zu den Gemeinschaftsräumen und kann somit von allen Mietern genutzt werden. Das Entscheidende ist natürlich, dass andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. Beispielsweise muss auf jeden Fall ein Fluchtweg gewährleistet sein, jeder ungehindert an seinen Briefkasten können und die Trage eines Notarztes durch den Flur passen. Dafür ist in der Regel eine Durchgangsbreite von einem Meter vorgeschrieben.

Ansonsten kann auch der Vermieter in der Hausordnung festlegen, was gestattet ist. Er hat ja immerhin die Versicherungspflicht gegenüber den Mietern. Und er muss dafür sorgen, dass die Mieter im Hausflur keinerlei Gefahren ausgesetzt sind.

Konkret bedeutet das, dass Gegenstände wie Schuhschränke, Schirmständer, Blumenkübel und Putzzeug  nicht erwünscht sind. Auch Fahrräder gehören nicht in den Hausflur, dafür ist in den meisten Fällen ein Abstellraum im Keller vorgesehen. Ansonsten in den eigenen Keller oder in die Wohnung.

Ausnahmen sind Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren, wenn genügend Platz vorhanden ist. Da gibt es sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofes, dass Eltern oder gehbehinderten Personen nicht zugemutet werden kann, diese Sachen hoch zu tragen. Vor allem, wenn kein Aufzug vorhanden ist. Wer sich ganz genau informieren will, dem wird empfohlen, sich unter: www.iv-mieterschutz.de schlau zu machen.

Vor allem gilt natürlich, dass man möglichst Rücksicht auf die Nachbarn nehmen sollte. Es kostet auch nichts, höflich zu fragen, wenn etwas stört oder noch besser wäre es angebracht, wenn derjenige, der etwas rausstellen will, vorher anfragt, ob es die Nachbarn etwa stören würde.

Damit kann auch vermieden werden, dass eine Beschwerde der Mitbewohner beim Vermieter landet, dieser kann mit einer Unterlassungsklage oder einer Abmahnung reagieren. Wenn es hart auf hart kommt, droht sogar die Kündigung.

Foto: Alexandra H. / pixelio.de

 

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